Thomas Schirrmacher
ArchivStaat

Das „Volk“ als Schöpfungsordnung?

März 4, 2013 by Schirrmacher · 5 Kommentare 

Für viele Christen hat das ‚Volk‘ im Sinne einer Abstammungsgemeinschaft eine ebenso von Gott eingesetzte Qualität wie Familie, Kirche, Arbeit/Wirtschaft oder Staat. Während wir jedoch für die genannten vier Institutionen klare Belege dafür in der Bibel finden, dass Gott sie geschaffen hat, sie will und ihnen für bestimmte Aufgaben Autorität verleiht (z.B. 1. Mose 1,26–27; Römer 13,1–7; Epheser 1), finden wir dies nirgends für die Institution ‚Volk‘. Völker entstehen in der Bibel zum einen daraus, dass Menschen Kinder haben, aber auch durch Vermischung durch Heirat, Wanderung und Kriegsfolgen.

Wenn es für Christen überhaupt ein besonderes Volk gibt, dann sind es die Juden, und gerade vom Volk Israel sagt Gott, dass er es keinesfalls erwählt hat, weil es etwas Besonderes wäre (5 Mose 7,7–8) und zudem nur, um alle anderen Völker der Welt zu segnen (1Mose 12,1–3), nicht um ihnen zu schaden. Und selbst für Israel galt und gilt, dass es sich nicht über seine biologische Abstammung definiert, sondern über seinen Glauben und seine gemeinsame Geschichte. Denn schon im Alten Testament brachen Teile der Abstammungslinien aus dem Volk Israel weg, gingen Israel „verloren“ und entwickelten ihre eigene Geschichte und Kultur (z. B. Esau und seine Nachkommen). Zudem wurden manche Nichtjuden durch Bekehrung zu vollwertigen Juden (z. B. Moses Schwiegerverwandtschaft, die Hure Rahab mit ihrer Familie, Rut).

Es gilt gerade angesichts des Versagens vieler Christen im Nationalsozialismus:

„Die einzige Antwort darauf ist – und evange­likale Christen haben eine heilige Verantwortung, sie ohne Furcht oder Parteilichkeit zu verkündigen –, dass keine Nation Heilsqualität besitzt und dass alle Völker und jeder Ein­zelne aufgrund genau des gleichen göttli­chen Maßstabes der Gerechtigkeit gerichtet werden …“ [John Warwick Montgo­mery. Christians in the Public Square. CCLJ: Edmonton (Kanada), 1996. S. 96]

Es gibt keine biblische Berechtigung für die Einordnung des – rassisch-biologisch gedachten – Volkes als eigener Autoritätsstruktur und als von Gott eingesetzter Schöpfungsordnung neben und in Abgrenzung zum Staat, der im Regelfall ja immer wenigstens einige Bürger völlig anderer Abstammung beherbergt. Mit Karl Barth wende ich mich gegen die „Erhebung des Begriffes ‚Volk‘ in die Reihe der theologisch-ethi­schen Hauptbegriffe“ [Karl Barth, Die Kirchliche Dogmatik, Studienausgabe Bd. 19: Die Lehre von der Schöp­fung III,4 §§ 52–54: Das Gebot Gottes des Schöpfers 1. Teil, Zürich 1993 (1951), S. 345], so dass das Volk plötzlich und angeblich zu ei­ner „Schöpfungsordnung“ wie die Familie wird. Gott hat dem Staat das Gewaltmonopol gegeben, der Kirche das „Predigtmonopol“, der Familie das „Erziehungsmonopol“, der Wirtschaft das „Arbeitsmonopol“. Das biologische „Volk“ dagegen hat keinerlei Autorität über irgendjemanden, ja, es gibt es so eigentlich gar nicht. Praktisch alle Staatsvölker sind historisch gese­hen Mischvölker, und die Muttersprache hat mit der rassischen Zuge­hörigkeit zunächst einmal gar nichts zu tun, denn oft sprechen meh­rere Völker dieselbe Sprache oder finden sich mehrere Sprachen in­nerhalb eines Volkes.

Buchempfehlung – beide Bücher nur 4,95 € !

Einschränkung der Kirchen auf leisen Sohlen?

September 26, 2010 by Schirrmacher · Schreiben Sie einen Kommentar 

Ein Auszug daraus erschien in der Evangelischen Zeitung

Gemessen an der Lage eines Großteil der Weltchristenheit in Ländern ohne wirkliche Religionsfreiheit ist es vermessen, in den westlichen Demokratien von der Gefahr der Christenverfolgung zu sprechen. Christen in China oder gar Iran können nur den Kopf schütteln, wenn bei uns vorschnell von Verfolgung gesprochen wird, da sie sehen, welche Freiheiten Christen bei uns haben, wie der Rechtsstaat funktioniert und von Christen in Anspruch genommen werden kann und welche Möglichkeiten Christen haben, sich über eigene und andere Medien breites Gehör zu verschaffen.

Das darf aber nicht dazu führen, dass man sich nicht mit drohenden Gefahren für die Religionsfreiheit auch bei uns auseinandersetzt. Dabei muss man nüchtern sehen: Wenn es innerhalb der EU oder überhaupt innerhalb der westlichen Wertegemeinschaft zu einer Bedrückung von Kirchen und Religionsgemeinschaften kommt, dann sicher nicht auf dem plumpen Weg der Gewalt, sondern auf dem sanften Weg des Gesetzes und auf dem Weg der verzerrten Darstellung in den Medien. Gegen letztere kann man sich dabei durch Aufklärungsarbeit wehren, gegen das Gewaltmonopol des Rechtsstaates ist dagegen nur wenig auszurichten, wenn nicht zuständige höchste Gerichte selbst ungerechte Gesetze eingrenzen.

18 Menschenrechtsorganisationen und religiöse Verbände wie die Katholische Bischofskonferenz und der Amerikanisch-Islamische Kongress, sowie die Generalstaatsanwälte von 13 amerikanischen Bundesstaaten haben gerade eine gemeinsame Eingabe beim Supreme Court der USA gemacht, dass das Recht religiöser Gemeinschaften, selbst über ihre Mitgliedschaft entscheiden zu können, unbedingt geschützt werden müsse. Anlass ist ein Rechtsstreit um eine christliche Studentenorganisation, die eine juristische Fakultät nicht zugelassen hatte, weil sie dadurch, dass ihr nur Christen angehören könnten, andere Menschen diskriminiere. In den USA ist eine massive Auseinandersetzung darüber entbrannt, inwieweit neuere Gesetze im Interessenkonflikt zwischen Religionsfreiheit und anderen Werten die Religionsfreiheit weit stärker einschränken dürfen, als es bisher üblich war.

Und tatsächlich haben die zunehmenden Antidiskriminierungsbestimmungen, so begrüßenswert sie in manchen Bereichen sind, zwei Folgen, die die Kirchen betreffen, auch im Bereich der EU.

Zum einen geht es beim Arbeitsrecht darum, inwiefern die Religionsgemeinschaften noch selbst entscheiden können, wer für sie arbeitet und wer sie repräsentiert. Deutschland hat sich entschieden, den diesbezüglich Ausnahmetatbestand für religiöse Organisationen der EU-Antidiskrimierungsrichtlinie sehr großzügig auszulegen, warum uns bisher Urteile gegen Religionsgemeinschaften erspart blieben – die dazugehörigen Rechtsstreitigkeiten gab es bereits gelegentlich. Großbritannien etwa ist den umgekehrten Weg gegangen und hat den Ausnahmetatsbestand noch weiter eingeschränkt. Katholische Adoptionsstellen mußten im Dutzend geschlossen werden, weil sie keine Kinder an homosexuelle Paare vermitteln wollen, obwohl diese Paare doch eigentlich genügend andere Vermittlungsstellen finden. Die EU-Kommission ringt derzeit um weitere Antidiskriminierungsrichtlinien, der Ausnahmetatbestand für religiöse Organisationen steht dabei zur Disposition.

Zum anderen geht es darum, inwiefern Religionsgemeinschaften ihre Sicht weiterhin öffentlich vertreten können, oder inwieweit in ihren ethischen Positionen oder in ihrer Abgrenzung von anderen Religionen oder etwa Sekten Hassrede gegen andere gesehen wird. Auch hier hat Deutschland sehr zurückhaltend reagiert. Großbritannien dagegen ist so weit vorgeprescht, dass bereits zweimal harmlose anglikanische Bischöfe in das Räderwerk der Justiz gerieten, weil sie sich in Predigten zu ethischen Fragen geäußert haben. Der eine wurde freigesprochen, der andere zu einer Geldstrafe und einem Antidiskriminierungskurs verurteilt. Die Gesetze gegen Hassrede, so moralisch wünschenswert es ist, dass Menschen einander nicht hassen, sind aber meist Gummiparagraphen, die die Meinungsfreiheiten immer weiter einschränken.

Die Lebensrechtsbewegung als Menschenrechtsbewegung

November 6, 2009 by Schirrmacher · Schreiben Sie einen Kommentar 

Die Lebensrechtsbewegung hat sich immer als eine Menschenrechtsbewegung verstan­den. Sie tritt vor allem für das Recht auf Leben derer ein, die sich nicht selbst vertreten können. Waren es anfänglich nur die Ungeborenen, so sind aufgrund der gesellschaftlichen und medizinischen Entwicklung inzwischen weitere Felder hinzugetreten: Alte, Kranke und Behinderte ebenso wie künstlich gezeugte Embryonen.

Heute ist der ungeborene Mensch gewissermaßen nicht ein Mensch, der angenommen wird, sondern entgegen aller Logik wird er erst Mensch, wenn er angenommen wird – ein ungewolltes Kind hat kein Lebensrecht.

Menschenrechte bedeuten aber gerade, dass uns die Würde des Menschen an sich zukommt, bevor wir irgendeinem anderen Menschen oder einer Institution wie Familie oder Staat begegnen. Jeder andere Mensch und erst recht der Staat findet unsere Menschenwürde vor, er erschafft sie nicht kraft seines Amtes.

Das Verbot, Unschuldige zu töten, gehört zum Wesen des Rechtsstaates. Alle Gegner der Todesstrafe erwarten sogar vom Staat, dass er keine Schuldigen tötet. Aber die Unschuldigsten und Wehrlosesten aller Menschen, die im Mutterleib, stehen ohne jeden staatlichen Schutz da, wenn die, die sie eigentlichen mehr als alle anderen beschützen sollten, Mutter, Vater und Arzt/Ärztin, ihren Tod beschlossen haben.

Derzeit jagt eine nationale oder europäische Antidiskriminierungsmassnahme und –richtlinie die andere. Aber das Ungeborene diskriminiert werden, weil sie ungeboren sind, oder zusätzlich, weil sie behindert oder ungeliebt sind, oder gar noch schlimmer, aufgrund ihres Geschlechtes – all’ das beschäftigt die nicht, denen der bishrige Schutz gegen Diskriminierung nicht weit genug geht.

Jedes ungeborene Kind ist vom Moment seiner Zeugung ein Mensch und hat Anspruch auf dieselben Menschenrechte, wie jedes andere Mitglied der menschlichen Gemeinschaft. Sein Leben ist unbedingt zu schützen, ihn zu töten ist undenkbar.

Die Menschenrechte des Embryos sind dabei wie alle Menschenrechte auch unabhängig vom Gewissen anderer, als etwa der Mutter oder der Ärzte.

Dort, wo ein Mensch doch rechtmäßig getötet werden kann, kann dies nur sein, um ihn am Töten zu hindern (z. B. Notwehr, Notwehrrecht des Staates) – etwas, was bei einem Ungeborenen ausgeschlossen ist – oder in einer schwerwiegenden Pflichtenkollision, in der Leben gegen Leben steht (z. B. gerechter Krieg, Selbstaufopferung für andere), nie aber, um einen niedrigeren Wert zu verteidigen.

Thomas Schirrmacher