Die Lebensrechtsbewegung hat sich immer als eine Menschenrechtsbewegung verstan­den. Sie tritt vor allem für das Recht auf Leben derer ein, die sich nicht selbst vertreten können. Waren es anfänglich nur die Ungeborenen, so sind aufgrund der gesellschaftlichen und medizinischen Entwicklung inzwischen weitere Felder hinzugetreten: Alte, Kranke und Behinderte ebenso wie künstlich gezeugte Embryonen.

Heute ist der ungeborene Mensch gewissermaßen nicht ein Mensch, der angenommen wird, sondern entgegen aller Logik wird er erst Mensch, wenn er angenommen wird – ein ungewolltes Kind hat kein Lebensrecht.

Menschenrechte bedeuten aber gerade, dass uns die Würde des Menschen an sich zukommt, bevor wir irgendeinem anderen Menschen oder einer Institution wie Familie oder Staat begegnen. Jeder andere Mensch und erst recht der Staat findet unsere Menschenwürde vor, er erschafft sie nicht kraft seines Amtes.

Das Verbot, Unschuldige zu töten, gehört zum Wesen des Rechtsstaates. Alle Gegner der Todesstrafe erwarten sogar vom Staat, dass er keine Schuldigen tötet. Aber die Unschuldigsten und Wehrlosesten aller Menschen, die im Mutterleib, stehen ohne jeden staatlichen Schutz da, wenn die, die sie eigentlichen mehr als alle anderen beschützen sollten, Mutter, Vater und Arzt/Ärztin, ihren Tod beschlossen haben.

Derzeit jagt eine nationale oder europäische Antidiskriminierungsmassnahme und –richtlinie die andere. Aber das Ungeborene diskriminiert werden, weil sie ungeboren sind, oder zusätzlich, weil sie behindert oder ungeliebt sind, oder gar noch schlimmer, aufgrund ihres Geschlechtes – all’ das beschäftigt die nicht, denen der bishrige Schutz gegen Diskriminierung nicht weit genug geht.

Jedes ungeborene Kind ist vom Moment seiner Zeugung ein Mensch und hat Anspruch auf dieselben Menschenrechte, wie jedes andere Mitglied der menschlichen Gemeinschaft. Sein Leben ist unbedingt zu schützen, ihn zu töten ist undenkbar.

Die Menschenrechte des Embryos sind dabei wie alle Menschenrechte auch unabhängig vom Gewissen anderer, als etwa der Mutter oder der Ärzte.

Dort, wo ein Mensch doch rechtmäßig getötet werden kann, kann dies nur sein, um ihn am Töten zu hindern (z. B. Notwehr, Notwehrrecht des Staates) – etwas, was bei einem Ungeborenen ausgeschlossen ist – oder in einer schwerwiegenden Pflichtenkollision, in der Leben gegen Leben steht (z. B. gerechter Krieg, Selbstaufopferung für andere), nie aber, um einen niedrigeren Wert zu verteidigen.

 

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